Replikbeilage 1], S. 35 und S. 38). Der grundsätzlichen Darstellung der Beschwerdeführer, wonach die Beschuldigten von vornherein keine Beziehung zur Erblasserin pflegten und gewissermassen kurz vor ihrem Tod in ihrem Leben auftraten, um sich unrechtmässig an ihrem Vermögen zu bereichern, kann deshalb nicht gefolgt werden.