7.2, act. 281). Konkrete Hinweise auf eine über die folgenden Jahre hinweg bestehende Beziehung und damit einhergehendes Vertrauen gegenüber insbesondere den Beschuldigten 2 und 4 ergeben sich sodann daraus, dass die Erblasserin diese im Rahmen ihres Vorsorgeauftrags vom 9. Februar 2016 für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zur umfassenden Personensorge, Vermögensvorsorge und Vertretung im Rechtsverkehr beauftragte (BO 1, Ziff. 5.1.3, Beilage 42) und die Beschuldigte 4 im Rahmen ihrer Vorsorglichen Notfallplanung vom 26. September 2018 als vertretungsberechtigte Person ernannte (BO 2, Ziff. 7.2, Beilage 10 zur Klageantwort vom 10. März 2021).