_) die Beschuldigten 1, 2 und 4 (nicht aber die Beschwerdeführer sowie andere Nichten bzw. Neffen) erbrechtlich begünstigen wollten, woraus zu schliessen ist, dass die Erblasserin zu den Beschuldigten bereits über zehn Jahre vor ihrem Tod am 19. April 2020 eine entsprechend enge Beziehung pflegte. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass das entsprechende Testament in der Zwischenzeit offenbar aufgrund Unzulässigkeit gemeinschaftlicher Testamente und damit aus formellen Gründen vom Bezirksgericht Brugg für ungültig erklärt worden ist (Bundesordner 2 [nachfolgend: BO 2], Ziff. 7.2, act. 281).