3.4. 3.4.1. Mit Blick auf das Testament vom 15. Juli 2008 ist festzuhalten, dass die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann (AA._____) die Beschuldigten 1, 2 und 4 (nicht aber die Beschwerdeführer sowie andere Nichten bzw. Neffen) erbrechtlich begünstigen wollten, woraus zu schliessen ist, dass die Erblasserin zu den Beschuldigten bereits über zehn Jahre vor ihrem Tod am 19. April 2020 eine entsprechend enge Beziehung pflegte.