3.2. Der Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Februar 2024 liegen die Vorwürfe der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung zugrunde. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Demgegenüber begeht eine ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt. -8-