Die Ausführungen der Beschuldigten zu dem im Haus aufgefundenen Bargeld, zu den Transaktionen zur Steueroptimierung sowie zu den Schenkungen seien unglaubwürdig (Stellungnahme, Rz. 31 ff.). Die Existenz einer Bargeldkasse und die von den Beschuldigten zu den Akten gereichte Excel-Tabelle sei unsinnig und wahrheitswidrig (Stellungnahme, Rz. 36 ff.). -7-