2.5. In ihrer Stellungnahme vom 22. April 2024 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, entgegen der Staatsanwaltschaft Baden und der Beschuldigten sei der Gesundheitszustand und die Urteilsunfähigkeit der Erblasserin im besagten Zeitraum medizinisch belegt. Ausserdem gebe es genügend Zeitzeugen, die darüber berichten könnten (Stellungnahme, Rz. 5 ff.). Die Ausführungen der Beschuldigten zu dem im Haus aufgefundenen Bargeld, zu den Transaktionen zur Steueroptimierung sowie zu den Schenkungen seien unglaubwürdig (Stellungnahme, Rz. 31 ff.).