Aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich keinesfalls eine Urteilsunfähigkeit (Beschwerdeantwort, S. 5 f.). Es lasse sich jede einzelne von den Beschwerdeführern als dubios bezeichnete Transaktion – u.a. unter Bezugnahme auf Steueroptimierungen und verschiedene Schenkungen – erklären und mit dem Willen der Erblasserin zwangslos vereinbaren (Beschwerdeantwort, S. 7 ff.).