2.4. Die Beschuldigten führten in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. März 2024 aus, die Erblasserin habe in ihrem handschriftlichen Testament von 2008 bereits 7/8 ihres Nachlasses den Beschuldigten 1, 2 und 4 zugewiesen. Die nicht berücksichtigten Beschwerdeführer würden nun versuchen, testamentarische Anordnungen der Erblasserin umzustossen, um ihre gesetzlichen Erbteile zu erhalten. Das Strafverfahren solle offenbar zur Unterstützung der zivilrechtlichen Bemühungen der Beschwerdeführer dienen (Beschwerdeantwort, S. 4). Aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich keinesfalls eine Urteilsunfähigkeit (Beschwerdeantwort, S. 5 f.).