2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden hielt in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. März 2024 an ihrer Auffassung, wonach die Beschuldigten von der Erblasserin zu den Vermögensdispositionen bevollmächtigt worden seien und dabei nach dem mutmasslichen Willen der Erblasserin gehandelt hätten, fest. Anderes oder mehr lasse sich in einem Strafverfahren nicht ermitteln.