Baden habe das Strafverfahren nicht an die Hand genommen, ohne notwendige Abklärungen zu treffen und die Beschuldigten zu der Sache zu befragen (Beschwerde, Rz. 21 ff.). Wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht, sei die Erblasserin aufgrund ihres medizinischen Zustandes und der aktenkundigen Diagnose unter vollständigem Einfluss der zur Anzeige gebrachten Personen gewesen. Diverse pauschale Zahlungen sehr hoher Beträge, veranlasst und ausgeführt durch die Beschuldigte 4 an sich selber und an die anderen Beschuldigten, seien sehr verdächtig und durch nichts als die unrechtmässige Selbstbereicherung am Vermögen der Erblasserin erklärbar (Beschwerde Rz. 51).