2.2. Die Beschwerdeführer machten beschwerdeweise geltend, die Staatsanwaltschaft Baden dürfe sich zur Begründung der Nichtanhandnahme nicht auf den von ihr beigezogenen Teilentscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 31. Oktober 2023 stützen, zumal dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei und die vollständige Begründung auch noch nicht vorliege (vgl. Beschwerde, Rz. 9 ff.). Die Staatsanwaltschaft Baden gehe fehl, wenn sie vermutungsweise darauf schliesse, dass die Erblasserin mit sämtlichen Vermögensverfügungen der Beschuldigten einverstanden gewesen sei.