Das Gegenteil könne den beschuldigten Personen jedenfalls nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden (angefochtene Verfügung, E. 1.9). Welchem Erben schliesslich welcher Anteil am Erbe der Erblasserin zustehe und wer allenfalls ausgleichungspflichtig werde, könne zudem nicht im Strafverfahren beurteilt und bestimmt werden (angefochtene Verfügung, E. 1.10). Aufgrund dieser Ausführungen und Ausgangslage könne den beschuldigten Personen ein strafbares Verhalten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, weshalb das Verfahren nicht an die Hand genommen werde (angefochtene Verfügung, E. 1.11).