Gestützt auf die erwähnten Vollmachten, die Einsetzung in ihrem Testament und auch, da die behaupteten strafrechtlich relevanten Vermögensdispositionen zu Lebzeiten der "Geschädigten" erfolgt seien, jedoch von dieser nie eine Anzeige erstattet worden sei, sei davon auszugehen, dass die geltend gemachten Handlungen nicht entgegen ihrem Willen erfolgt seien. Das Gegenteil könne den beschuldigten Personen jedenfalls nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden (angefochtene Verfügung, E. 1.9).