Von einer strafbaren Handlung wäre grundsätzlich die Erblasserin als Geschädigte betroffen. Da diese am 19. April 2020 verstorben sei, könne sie sich nicht mehr dazu äussern, ob die Vermögensverfügungen mit ihrem Einverständnis erfolgt seien. Gestützt auf die erwähnten Vollmachten, die Einsetzung in ihrem Testament und auch, da die behaupteten strafrechtlich relevanten Vermögensdispositionen zu Lebzeiten der "Geschädigten" erfolgt seien, jedoch von dieser nie eine Anzeige erstattet worden sei, sei davon auszugehen, dass die geltend gemachten Handlungen nicht entgegen ihrem Willen erfolgt seien.