Die Erblasserin habe der Beschuldigten 4 am 24. Juni 2015 bzw. am 7./9. Dezember 2015 und am 11./15. Januar 2016 Bankvollmachten erteilt sowie die Beschuldigten 2 und 4 im Jahr 2016 als Vorsorgebeauftragte bzw. in ihrem Testament am 10. Juli 2017 als Willensvollstreckerinnen eingesetzt. Aufgrund dessen könne vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin mit den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Vermögensverfügungen einverstanden gewesen sei und die Beschuldigten 2 und 4 hierzu auch legitimiert gewesen seien.