2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden erwog im Wesentlichen, in der Strafanzeige werde geltend gemacht, die strafbaren Handlungen hätten sich von 2015 bis 2019 und damit zu Lebzeiten der am 19. April 2020 verstorbenen Erblasserin ereignet (angefochtene Verfügung, E. 1.7). Die Erblasserin habe der Beschuldigten 4 am 24. Juni 2015 bzw. am 7./9. Dezember 2015 und am 11./15. Januar 2016 Bankvollmachten erteilt sowie die Beschuldigten 2 und 4 im Jahr 2016 als Vorsorgebeauftragte bzw. in ihrem Testament am 10. Juli 2017 als Willensvollstreckerinnen eingesetzt.