Da in Bezug auf die Erbengemeinschaft der Grundsatz des gemeinsamen Handelns gilt und nicht sämtliche Erben am vorliegenden Verfahren beteiligt sind (vgl. Erbenverzeichnis der Gemeinde W._____ vom 20. Mai 2020, Beilage 1 zur Strafanzeige vom 30. August 2023), ist fraglich, ob die Beschwerdeführer ohne weiteres berechtigt waren, sich als Zivilkläger zu konstituieren. Letztlich kann diese Frage jedoch offenbleiben. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Beschuldigten hätten sich unrechtmässig am Vermögen der Erblasserin bereichert, gelten die Beschwerdeführer als Erben als potenziell geschädigt und waren somit berechtigt, sich als Strafkläger zu konstituieren (vgl. BGE 141 IV 380).