Fragen stellen. Eine gemeinsame Behandlung der Beschwerden ist angezeigt, weshalb die Verfahren SBK.2024.54, SBK.2024.55, SBK.2024.56 und SBK.2024.57 vereinigt werden. 1.2. 1.2.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.