1. 1.1. Die Beschwerdeführer und die Beschuldigten 1 – 4 beantragen die Vereinigung der vorliegenden vier parallelen Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 30 StPO können Gerichte separate Verfahren aus sachlichen Gründen, d.h. wenn sie subjektiv und/oder objektiv zusammenhängen, vereinigen. Die Beschwerdeführer reichten vier inhaltlich identische Beschwerden gegen vier in der Begründung gleichlautende Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. Februar 2024 ein, die auf demselben Sachverhalt beruhen und bei denen sich dieselben rechtlichen -4-