3. 3.1. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführer gegen die ihnen am 8. Februar 2024 zugestellten Nichtanhandnahmeverfügungen vom 1. Februar 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau je eine Beschwerde ein und stellten jeweils die folgenden Anträge: " 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der StA Baden vom 01.02.2024 aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zur prozessordnungskonformen Eröffnung und Durchführung des Strafuntersuchungsverfahrens gegen den Beanzeigten zurückzuweisen.