Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.54, SBK.2024.55, SBK.2024.56 und SBK.2024.57 (STA.2023.7312) Art. 173 Entscheid vom 10. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, führer 1 […] Beschwerde- B._____, führerin 2 […] beide vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigter 1 C._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] Beschuldigte 2 D._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] Beschuldigter 3 E._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] Beschuldigte 4 F._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] alle verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Seiler, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 1. Februar 2024 in der Strafsache gegen C._____, D._____, E._____ und F._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer 1), B._____ (fortan: Beschwerdeführe- rin 2), C._____ (fortan: Beschuldigter 1), D._____ (fortan: Beschuldigte 2) und F._____ (fortan: Beschuldigte 4) sind Erben der am 19. April 2020 ver- storbenen G._____ (fortan: Erblasserin). Bei E._____ (fortan: Beschuldig- ter 3) handelt es sich um den Ehemann der Beschuldigten 4. 1.2. Die Beschwerdeführer reichten am 30. August 2023 bei der Staatsanwalt- schaft Baden Strafanzeige gegen die Beschuldigten 1 – 4 wegen Verun- treuung, eventualiter ungetreuer Geschäftsbesorgung ein und konstituier- ten sich als Zivil- und Strafkläger. Sie warfen den Beschuldigten 1 – 4 im Wesentlichen vor, sich unrechtmässig am Vermögen der Erblasserin berei- chert zu haben. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 1. Februar 2024 jeweils die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen die Beschuldigten 1 – 4. Diese Verfügungen genehmigte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 5. Februar 2024. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführer gegen die ihnen am 8. Februar 2024 zugestellten Nichtanhandnahmeverfügungen vom 1. Februar 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau je eine Beschwerde ein und stellten jeweils die folgenden Anträge: " 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der StA Baden vom 01.02.2024 aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zur prozessordnungskonfor- men Eröffnung und Durchführung des Strafuntersuchungsverfahrens ge- gen den Beanzeigten zurückzuweisen. 2. Im Sinne eines Prozessantrages: Die 4 parallelen Beschwerdeverfahren gegen die Beanzeigten F._____, D._____, C._____ und E._____ seien zu vereinigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwert- steuer." 3.2. Die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügungen vom 28. Februar 2024 -3- eingeforderten Sicherheiten für allfällige Kosten von jeweils Fr. 600.00, ge- samthaft Fr. 2'400.00, bezahlten die Beschwerdeführer am 7. März 2024. 3.3. Mit vier identischen Beschwerdeantworten vom 13. März 2024 (Postauf- gabe) beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Be- schwerden unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2024 stellten die Beschuldigten 1 – 4 die folgenden Anträge: " 1. Im Sinne eines prozessualen Antrages seien die vier parallelen Beschwer- deverfahren gegen die vier Beschuldigten 1 bis 4 zu vereinigen. 2. Die Beschwerde in Strafsachen sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Die Beschwerdeführer seien solidarisch zu verpflichten, den Beschuldigten eine Parteikostenentschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurich- ten. 4. Die Gerichtskosten seien solidarisch den Beschwerdeführern aufzuerle- gen." 3.5. Mit Stellungnahme vom 22. April 2024 hielten die Beschwerdeführer an ih- ren Anträgen in der Beschwerde vom 19. Februar 2024 fest. 3.6. Mit Eingabe 7. Mai 2024 äusserten sich die Beschuldigten zur Stellung- nahme der Beschwerdeführer vom 22. April 2024. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdeführer und die Beschuldigten 1 – 4 beantragen die Verei- nigung der vorliegenden vier parallelen Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 30 StPO können Gerichte separate Verfahren aus sachlichen Gründen, d.h. wenn sie subjektiv und/oder objektiv zusammenhängen, vereinigen. Die Beschwerdeführer reichten vier inhaltlich identische Beschwerden ge- gen vier in der Begründung gleichlautende Nichtanhandnahmeverfügun- gen der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. Februar 2024 ein, die auf dem- selben Sachverhalt beruhen und bei denen sich dieselben rechtlichen -4- Fragen stellen. Eine gemeinsame Behandlung der Beschwerden ist ange- zeigt, weshalb die Verfahren SBK.2024.54, SBK.2024.55, SBK.2024.56 und SBK.2024.57 vereinigt werden. 1.2. 1.2.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. 1.2.2. 1.2.2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen (vgl. für die Einstellungsverfügung auch Art. 322 Abs. 2 StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). 1.2.2.2. Die Beschwerdeführer reichten am 30. August 2023 Strafanzeige ein und konstituierten sich als Zivil- und Strafkläger. Den Beschuldigten wird vorge- worfen, sich unrechtmässig am Vermögen der Erblasserin bereichert zu haben. Dieses Vermögen ging mit dem Tod der Erblasserin von Gesetzes wegen in das Eigentum der Erbengemeinschaft über (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Da in Bezug auf die Erbengemeinschaft der Grundsatz des gemeinsamen Handelns gilt und nicht sämtliche Erben am vorliegenden Verfahren betei- ligt sind (vgl. Erbenverzeichnis der Gemeinde W._____ vom 20. Mai 2020, Beilage 1 zur Strafanzeige vom 30. August 2023), ist fraglich, ob die Be- schwerdeführer ohne weiteres berechtigt waren, sich als Zivilkläger zu kon- stituieren. Letztlich kann diese Frage jedoch offenbleiben. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Beschuldigten hätten sich unrechtmässig am Vermögen der Erblasserin bereichert, gelten die Beschwerdeführer als Erben als potenzi- ell geschädigt und waren somit berechtigt, sich als Strafkläger zu konstitu- ieren (vgl. BGE 141 IV 380). Sie sind folglich auch zur Beschwerde legiti- miert. 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. -5- 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden erwog im Wesentlichen, in der Strafanzeige werde geltend gemacht, die strafbaren Handlungen hätten sich von 2015 bis 2019 und damit zu Lebzeiten der am 19. April 2020 verstorbenen Erb- lasserin ereignet (angefochtene Verfügung, E. 1.7). Die Erblasserin habe der Beschuldigten 4 am 24. Juni 2015 bzw. am 7./9. Dezember 2015 und am 11./15. Januar 2016 Bankvollmachten erteilt sowie die Beschuldigten 2 und 4 im Jahr 2016 als Vorsorgebeauftragte bzw. in ihrem Testament am 10. Juli 2017 als Willensvollstreckerinnen eingesetzt. Aufgrund dessen könne vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin mit den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Vermögensverfü- gungen einverstanden gewesen sei und die Beschuldigten 2 und 4 hierzu auch legitimiert gewesen seien. Zudem lägen je eine von der Erblasserin unterzeichnete Bankvollmacht vom 10. März 2009 für die Beschuldigte 2 und ihren Ehemann sowie vom 28. April 2012 für den Beschuldigten 1 vor (angefochtene Verfügung, E. 1.8). Von einer strafbaren Handlung wäre grundsätzlich die Erblasserin als Geschädigte betroffen. Da diese am 19. April 2020 verstorben sei, könne sie sich nicht mehr dazu äussern, ob die Vermögensverfügungen mit ihrem Einverständnis erfolgt seien. Ge- stützt auf die erwähnten Vollmachten, die Einsetzung in ihrem Testament und auch, da die behaupteten strafrechtlich relevanten Vermögensdisposi- tionen zu Lebzeiten der "Geschädigten" erfolgt seien, jedoch von dieser nie eine Anzeige erstattet worden sei, sei davon auszugehen, dass die geltend gemachten Handlungen nicht entgegen ihrem Willen erfolgt seien. Das Ge- genteil könne den beschuldigten Personen jedenfalls nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden (angefochtene Verfügung, E. 1.9). Welchem Erben schliesslich welcher Anteil am Erbe der Erblasserin zustehe und wer allen- falls ausgleichungspflichtig werde, könne zudem nicht im Strafverfahren beurteilt und bestimmt werden (angefochtene Verfügung, E. 1.10). Auf- grund dieser Ausführungen und Ausgangslage könne den beschuldigten Personen ein strafbares Verhalten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, weshalb das Verfahren nicht an die Hand genommen werde (an- gefochtene Verfügung, E. 1.11). 2.2. Die Beschwerdeführer machten beschwerdeweise geltend, die Staatsan- waltschaft Baden dürfe sich zur Begründung der Nichtanhandnahme nicht auf den von ihr beigezogenen Teilentscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 31. Oktober 2023 stützen, zumal dieser noch nicht in Rechtskraft erwach- sen sei und die vollständige Begründung auch noch nicht vorliege (vgl. Be- schwerde, Rz. 9 ff.). Die Staatsanwaltschaft Baden gehe fehl, wenn sie ver- mutungsweise darauf schliesse, dass die Erblasserin mit sämtlichen Ver- mögensverfügungen der Beschuldigten einverstanden gewesen sei. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Urteilsfähigkeit der Erb- lasserin in diesem Zeitraum noch immer strittig sei. Die Staatsanwaltschaft -6- Baden habe das Strafverfahren nicht an die Hand genommen, ohne not- wendige Abklärungen zu treffen und die Beschuldigten zu der Sache zu befragen (Beschwerde, Rz. 21 ff.). Wie von den Beschwerdeführern gel- tend gemacht, sei die Erblasserin aufgrund ihres medizinischen Zustandes und der aktenkundigen Diagnose unter vollständigem Einfluss der zur An- zeige gebrachten Personen gewesen. Diverse pauschale Zahlungen sehr hoher Beträge, veranlasst und ausgeführt durch die Beschuldigte 4 an sich selber und an die anderen Beschuldigten, seien sehr verdächtig und durch nichts als die unrechtmässige Selbstbereicherung am Vermögen der Erb- lasserin erklärbar (Beschwerde Rz. 51). 2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden hielt in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. März 2024 an ihrer Auffassung, wonach die Beschuldigten von der Erb- lasserin zu den Vermögensdispositionen bevollmächtigt worden seien und dabei nach dem mutmasslichen Willen der Erblasserin gehandelt hätten, fest. Anderes oder mehr lasse sich in einem Strafverfahren nicht ermitteln. 2.4. Die Beschuldigten führten in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. März 2024 aus, die Erblasserin habe in ihrem handschriftlichen Testament von 2008 bereits 7/8 ihres Nachlasses den Beschuldigten 1, 2 und 4 zugewiesen. Die nicht berücksichtigten Beschwerdeführer würden nun versuchen, testa- mentarische Anordnungen der Erblasserin umzustossen, um ihre gesetzli- chen Erbteile zu erhalten. Das Strafverfahren solle offenbar zur Unterstüt- zung der zivilrechtlichen Bemühungen der Beschwerdeführer dienen (Be- schwerdeantwort, S. 4). Aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich keinesfalls eine Urteilsunfähigkeit (Beschwerdeantwort, S. 5 f.). Es lasse sich jede einzelne von den Beschwerdeführern als dubios bezeichnete Transaktion – u.a. unter Bezugnahme auf Steueroptimierungen und ver- schiedene Schenkungen – erklären und mit dem Willen der Erblasserin zwangslos vereinbaren (Beschwerdeantwort, S. 7 ff.). 2.5. In ihrer Stellungnahme vom 22. April 2024 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, entgegen der Staatsanwaltschaft Baden und der Be- schuldigten sei der Gesundheitszustand und die Urteilsunfähigkeit der Erb- lasserin im besagten Zeitraum medizinisch belegt. Ausserdem gebe es ge- nügend Zeitzeugen, die darüber berichten könnten (Stellungnahme, Rz. 5 ff.). Die Ausführungen der Beschuldigten zu dem im Haus aufgefundenen Bargeld, zu den Transaktionen zur Steueroptimierung sowie zu den Schen- kungen seien unglaubwürdig (Stellungnahme, Rz. 31 ff.). Die Existenz ei- ner Bargeldkasse und die von den Beschuldigten zu den Akten gereichte Excel-Tabelle sei unsinnig und wahrheitswidrig (Stellungnahme, Rz. 36 ff.). -7- 3. 3.1. Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich folglich so präsentie- ren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersu- chung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoreti- sche Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher An- haltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), ge- nügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 309 StPO). 3.2. Der Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Februar 2024 liegen die Vor- würfe der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu- grunde. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Veruntreu- ung, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Demgegenüber begeht eine ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermäch- tigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt. -8- 3.3. 3.3.1. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um einen Neffen (Beschwer- deführer 1) sowie um eine Nichte (Beschwerdeführerin 2) der am 19. April 2020 verstorbenen Erblasserin. Zusammen mit dem Beschuldigten 1 (Neffe) sowie den Beschuldigten 2 und 4 (Nichten) bilden sie einen Teil der Erbengemeinschaft G._____ (Erbenverzeichnis vom 20. Mai 2020, Bun- desordner 1 [nachfolgend: BO 1], Ziff. 5.1.3, Beilage 1). Beim Beschuldig- ten 3 handelt es sich um den Ehemann der Beschuldigten 4. 3.3.2. Die Beschwerdeführer werfen den Beschuldigten im Wesentlichen vor, in den Jahren 2015 bis 2019 den schlechten Gesundheitszustand der betag- ten Erblasserin ausgenutzt zu haben, um ihre Willensbildung zu beeinflus- sen und sie zur Ausstellung von Bankvollmachten zugunsten der Beschul- digten 1, 2 und 4 sowie zur Einsetzung der Beschuldigten 2 und 4 als Wil- lensvollstreckerinnen im Testament vom 10. Juli 2017 zu bewegen. Die Be- schuldigten 1 – 4 hätten die entsprechenden Bankvollmachten und ihre Vertrauensstellung sodann u.a. dazu missbraucht, sich von den Konten der Erblasserin verschiedentlich hohe Geldbeträge zu überweisen und sich auch andere, der Erblasserin gehörende Vermögenswerte einzuverleiben. 3.3.3. Da die Erblasserin zu den genannten Vorwürfen nicht mehr befragt werden kann, ist zu deren Prüfung auf die vorliegenden Akten abzustellen. Sowohl die Beschwerdeführer als auch die Beschuldigten haben umfangreiche Un- terlagen eingereicht, welche die Rechtmässigkeit der vorstehend dargeleg- ten Vermögensverfügungen durch die Beschuldigten widerlegen bzw. be- weisen sollen. Aktenkundig und für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant sind u.a. das Testament der Erblasserin vom 15. Juli 2008 sowie dessen Änderung vom 10. Juli 2017 (BO 1, Ziff. 5.1.3, Beilagen 4 und 5), die zugunsten u.a. der Beschuldigten 2 ausgestellte Vollmacht bei der Aar- gauischen Kantonalbank (AKB) vom 10. März 2009 (BO 1, Ziff. 5.1.3, Bei- lage 7), die zugunsten des Beschuldigten 1 ausgestellte Unterschriften- karte/Vollmacht der Neuen Aargauer Bank (NAB) vom 28. April 2012 (BO 1, Ziff. 5.1.3, Beilage 8), die zugunsten der Beschuldigten 4 ausge- stellte Vollmacht bei der AKB vom 24. Juni 2015, die Unterschriften- karte/Vollmacht bei der Bank Coop vom 7. und 9. Dezember 2015, die Voll- macht bei der NAB vom 11. und 15. Januar 2016 sowie die Vollmacht für den von der Erblasserin gemieteten Banksafe der AKB vom 26. Juni 2015 (BO 1, Ziff. 5.1.3, Beilagen 9, 10, 11 und 14), die zugunsten des Beschul- digten 1 ausgestellte Einzelvollmacht bei der NAB vom 26. Juni 2017 (BO 1, Ziff. 5.1.3, Beilage 28), die Anmeldung bei der Hilflosenentschädigung AHV vom 10. Juli 2017 (BO 1, Ziff. 5.1.3, Beilage 37) sowie der Vorsorge- auftrag der Erblasserin vom 9. Februar 2016 (BO 1, Ziff. 5.1.3, Beilage 42). -9- 3.4. 3.4.1. Mit Blick auf das Testament vom 15. Juli 2008 ist festzuhalten, dass die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann (AA._____) die Beschuldig- ten 1, 2 und 4 (nicht aber die Beschwerdeführer sowie andere Nichten bzw. Neffen) erbrechtlich begünstigen wollten, woraus zu schliessen ist, dass die Erblasserin zu den Beschuldigten bereits über zehn Jahre vor ih- rem Tod am 19. April 2020 eine entsprechend enge Beziehung pflegte. Da- ran ändert grundsätzlich nichts, dass das entsprechende Testament in der Zwischenzeit offenbar aufgrund Unzulässigkeit gemeinschaftlicher Testa- mente und damit aus formellen Gründen vom Bezirksgericht Brugg für un- gültig erklärt worden ist (Bundesordner 2 [nachfolgend: BO 2], Ziff. 7.2, act. 281). Konkrete Hinweise auf eine über die folgenden Jahre hinweg be- stehende Beziehung und damit einhergehendes Vertrauen gegenüber ins- besondere den Beschuldigten 2 und 4 ergeben sich sodann daraus, dass die Erblasserin diese im Rahmen ihres Vorsorgeauftrags vom 9. Februar 2016 für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zur umfassenden Personensorge, Vermögensvorsorge und Vertretung im Rechtsverkehr beauftragte (BO 1, Ziff. 5.1.3, Beilage 42) und die Beschuldigte 4 im Rahmen ihrer Vorsorgli- chen Notfallplanung vom 26. September 2018 als vertretungsberechtigte Person ernannte (BO 2, Ziff. 7.2, Beilage 10 zur Klageantwort vom 10. März 2021). So erscheint auch nachvollziehbar, dass die Erblasserin den Beschuldigten 1, 2 und 4 u.a. bereits in den Jahren 2009, 2012 und 2015 diverse Bankvollmachten erteilte und die Beschuldigten 2 und 4 in ihrer Testamentsänderung vom 10. Juli 2017 als Willensvollstreckerinnen einsetzte (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Weiter ergibt sich auch aus den Aussagen von Dr. med. H._____ – welcher die Erblasserin seit April 2015 kannte und von da an bis zu ihrem Tod am 19. April 2020 ungefähr alle zwei bis drei Monate sah – anlässlich seiner Zeugenbefragung vor dem Bezirksgericht Brugg vom 31. Oktober 2023, dass zumindest die Beschuldigte 4 sich seit Jahren um die Erblasserin gekümmert hat. So gab er an, er kenne die Be- schuldigte 4 im Rahmen der Behandlung der Erblasserin und habe ausser dieser keine weiteren Verwandten gesehen (Protokoll Bezirksgericht Brugg vom 31. Oktober 2023 im Verfahren OZ.2020.17 [Replikbeilage 1], S. 35 und S. 38). Der grundsätzlichen Darstellung der Beschwerdeführer, wo- nach die Beschuldigten von vornherein keine Beziehung zur Erblasserin pflegten und gewissermassen kurz vor ihrem Tod in ihrem Leben auftraten, um sich unrechtmässig an ihrem Vermögen zu bereichern, kann deshalb nicht gefolgt werden. 3.4.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bestehen auch keine ge- nügend konkreten Hinweise darauf, dass die Erblasserin aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage gewesen sein sollte, selbständig einen Willen hinsichtlich ihrer finanziellen Angelegenheiten zu bilden und die Beschuldigten entsprechend zu instruieren (Beschwerde, Rz. 19 und - 10 - Rz. 23 ff.). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Erblasserin am 19. Februar 2015 einen Hirnschlag erlitt. Dr. med. H._____ diagnostizierte sodann u.a. eine vorwiegend vaskuläre Demenz und stellte neben Mobili- tätsproblemen auch Erinnerungslücken und Probleme mit der Gedächtnis- leistung fest (BO 1, Ziff. 5.1.3, Beilage 37). Eine dauerhafte Urteilsunfähig- keit konnte seitens Dr. med. H._____ allerdings nicht festgestellt werden. Vielmehr beschrieb er den Krankheitsverlauf der Erblasserin offenbar als "wellenförmig" und auch im Zeitpunkt ihrer Testamentsabänderung vom 10. Juli 2017 nicht als derart schlecht, dass eine generelle Verfügungsun- fähigkeit angenommen werden müsste (Protokoll Bezirksgericht Brugg vom 31. Oktober 2023 im Verfahren OZ.2020.17 [Replikbeilage 1], S. 38). Dr. med. H._____ gab am 31. Oktober 2023 als Zeuge weiter zu Protokoll, die Erblasserin habe im September 2018 – also rund ein Jahr nachdem das Formular für die Hilflosenentschädigung ausgefüllt worden sei – verstan- den, um was es bei der Notfallplanung bzw. Patientenverfügung gehe. Sie habe sich entscheiden können, was sie nicht wolle. "Bei diesen Sachen" sei sie "relativ klar" gewesen (Protokoll Bezirksgericht Brugg vom 31. Ok- tober 2023 im Verfahren OZ.2020.17 [Replikbeilage 1], S. 38). Weiter hatte Dr. med. H._____ bei seinen Besuchen nicht den Eindruck, "dass da eine Beeinflussung oder so etwas gewesen" sei, sondern dass die Erblasserin der Beschuldigten 4 vertraut habe (Protokoll Bezirksgericht Brugg vom 31. Oktober 2023 im Verfahren OZ.2020.17 [Replikbeilage 1], S. 38). Die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach auf diese ärztliche Beurtei- lung mangels Rechtskraft des entsprechenden Teilentscheids nicht abzu- stellen sei (vgl. Beschwerde, Rz. 9 ff.) verfängt nicht, zumal die Beschwer- deführer selbst auf das (von ihnen eingereichte) Protokoll vom 31. Oktober 2023 im entsprechenden Verfahren abstellen (Replik vom 22. April 2024, Rz. 7 ff.) und sich auch selbst auf die medizinische Einschätzung von Dr. H._____ ("Dr. H._____ sollte […] ein recht zuverlässiges Urteil über de- ren [Erblasserin] Urteilsfähigkeit im Laufe der Zeit abgeben können."; Rep- lik vom 22. April 2024, Rz. 11) berufen. Insbesondere erschliesst sich nicht, inwiefern von einer Befragung anderer Personen – wie von den Beschwer- deführern behauptet – weitere bzw. bessere Erkenntnisse zur Frage der Urteilsfähigkeit zu erwarten wären. Mit der Staatsanwaltschaft Baden ist deshalb davon auszugehen, dass die Erblasserin geistig grundsätzlich in der Lage war, die im Zeitraum von 2015 und 2017 ausgestellten Vollmach- ten und Verfügungen bezüglich ihrer Vorsorge und Einsetzung der Willens- vollstreckung (vgl. E. 3.3.3) vorzunehmen. 3.4.3. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die Beschuldigten hätten die von der Erblasserin ausgestellten Vollmachten offenkundig missbraucht. Dabei hätten sie verschiedene Überweisungen in hohen Beträgen zu ihren eige- nen Gunsten vorgenommen. Der Beschuldigte 3 habe konkret eine durch die Beschuldigte 4 unrechtmässig veranlasste Überweisung von Fr. 15'000.00 entgegengenommen, obwohl er mit der Erblasserin nicht - 11 - verwandt und auch nicht anderweitig verbunden sei. Ausserdem hätten die Beschuldigten der Erblasserin zustehende Bargelder (insb. Pachtzinsen) eingenommen (Beschwerde, Rz. 53). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Erblasserin offenbar um eine äusserst grosszügige Person handelte, welche bereits früher diverse Schenkungen an ihr nahe- stehende Personen ausrichtete. Zu nennen sind bspw. Zahlungen von je Fr. 20'000.00 an AB._____ und AC._____ vom 5. und 18. Januar 2010, eine Zahlung von Fr. 30'000.00 an AD._____ und BD._____ vom 29. Juli 2011, eine Zahlung von Fr. 30'000.00 an AE._____ vom 18. August 2011 sowie eine Zahlung von Fr. 30'000.00 an die Beschwerdeführerin 2 vom 27. Juli 2011; Beilagen 4 – 8 zur Beschwerdeantwort). Entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführer erscheint es daher nicht von vornherein ver- dächtig, dass die Erblasserin auch die Beschuldigten begünstigen wollte, zumal es sich bei ihnen um enge Bezugspersonen handelte und sie sich auch um die Erledigung verschiedener persönlicher Angelegenheiten der Erblasserin kümmerten (vgl. E. 3.4.1 hiervor). In Bezug auf die von den Be- schwerdeführern als verdächtig bezeichnete Überweisung von Fr. 15'000.00 an den Beschuldigten 3 ist festzuhalten, dass diese Transak- tion in der von den Beschuldigten zu den Akten gereichten Buchhaltung (Transaktion vom 24. August 2015; Beilage 13 zur Beschwerdeantwort) aufgeführt ist und letztlich demnach in die Bargeldkasse der Erblasserin und nicht an den Beschuldigten 3 floss. Aufgeführt sind sodann auch die als verdächtig bezeichneten Bargeldtransaktionen insbesondere im Zu- sammenhang mit den für die Erblasserin eingenommenen Pachtzinsen. Es ist zwar zutreffend, dass entsprechende Originalbelege für die einzelnen Transaktionen fehlen. Allein aus diesem Umstand ergibt sich jedoch kein hinreichender Verdacht für eine strafbare Handlung seitens der Beschul- digten, wie dies im Übrigen auch auf die Vermutung zutrifft, die Erblasserin könne im Altersheim nicht über grössere Mengen an Bargeld verfügt ha- ben. Den Beschwerdeführern gelingt es auch nicht, den Vorwurf, die Be- schuldigte 4 habe Vermögenswerte aus einem Bankschliessfach der Erb- lasserin entwendet, mit mehr als blossen Vermutungen zu untermauern. Sie leiten ein Fehlverhalten der Beschuldigten 4 offenbar daraus ab, dass diese das Bankschliessfach über die Jahre hinweg mehrmals aufgesucht hatte und es nach dem Tod der Erblasserin offenbar keine nennenswerten Vermögenswerte enthielt. Konkrete Hinweise dafür, was bzw. welche Ver- mögenswerte die Beschuldigte 4 entwendet haben sollte, werden von den Beschwerdeführern hingegen nicht vorgebracht und sind auch nicht er- sichtlich. Überdies verkennen die Beschwerdeführer, dass sich im erwähn- ten Bankschliessfach gemäss Feststellungsprotokoll des Regionalen Be- treibungsamts I._____ auch zahlreiche wichtige Dokumente (verschiedene Kaufverträge, Rechnungen, etc.) befanden, an deren Einsicht die Beschul- digte 4 im Auftrag der Erblasserin ein nachvollziehbares Interesse gehabt haben könnte bzw. dürfte (BO 1, Ziff. 5.1.3, Beilage 36). - 12 - 3.4.4. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft Baden in ihrer Nichtanhandnahme- verfügung schliesslich darauf hin, dass sich eine zielführende Erforschung des Sachverhalts mangels der Möglichkeit der Befragung der Erblasserin und aufgrund der offensichtlich gegensätzlichen (erbrechtlichen) Interes- senlage zwischen den Beschwerdeführern und den Beschuldigten sehr schwierig gestalten dürfte. Zur Geltendmachung dieser Interessen bzw. Ansprüche steht den Beschwerdeführern jedoch der Zivilweg offen. 3.5. Zusammengefasst ergibt sich mit Blick auf die von den Beschwerdeführern erhobenen Vorwürfe kein hinreichender Anfangstatverdacht, aufgrund des- sen die Staatsanwaltschaft Baden eine Strafuntersuchung gegen die Be- schuldigten 1 – 4 hätte eröffnen müssen. Die Beschwerde erweist sich da- mit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO; DOMEISEN, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 418 StPO). Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf Ent- schädigung. 4.2. 4.2.1. Die Beschuldigten obsiegen mit ihrem Antrag auf Abweisung der Be- schwerde, weshalb sie für die angemessene Ausübung ihrer Verteidi- gungsrechte in diesem Beschwerdeverfahren zu entschädigen sind (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte bei einer Nichtanhandnahme des Strafverfahrens oder bei ei- nem Freispruch geht zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO), und zulasten der Pri- vatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Be- schwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatkläger- schaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). 4.2.2. Bei den den Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeständen – Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB sowie ungetreue Geschäftsbesorgung - 13 - gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB – handelt es sich um Offizialdelikte. Folglich sind die Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. 4.2.3. 4.2.3.1. In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 re- duziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Ausla- gen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). 4.2.3.2. Der Verteidiger der Beschuldigten 1 – 4 reichte keine Kostennote ein. Ne- ben einer 10-seitigen Beschwerdeantwort für sämtliche Beschuldigten (inkl. Korrektur) legte der Verteidiger am 7. Mai 2024 eine im Rahmen der Bemessung der Entschädigung nicht zu berücksichtigende Stellungnahme im Umfang von drei Sätzen ins Recht. Gesamthaft erscheint ein Aufwand von acht Stunden à Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) angemessen. Zuzüglich einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt dies eine Entschädigung von gerun- det Fr. 2'140.00. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Verfahren SBK.2024.54, SBK.2024.55, SBK.2024.56 und SBK.2024.57 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'200.00 sowie den Auslagen von Fr. 175.00, gesamthaft Fr. 1'375.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbar- keit zur Hälfte mit je Fr. 687.50 auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Sicherheiten verrechnet. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Beschuldigten 1 – 4 eine Ent- schädigung von Fr. 2'140.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. - 14 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 10. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch