Die Beschwerde umfasst sieben bzw. in der Sache vier Seiten zuzüglich Beilagen. Für das Studium der angefochtenen Verfügung sowie das Verfassen der Beschwerde erscheinen deshalb vier Stunden angemessen. Die Entschädigung beläuft sich damit auf Fr. 960.00 (4 x Fr. 240.00). Unter Berücksichtigung der Auslagen (praxisgemäss 3 % der Entschädigung, § 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert damit ein Honorar von total (gerundet) Fr. 1'070.00. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 5. Februar 2024 ersatzlos aufgehoben.