4. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatkasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 2 StPO). 4.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Regelstundenansatz beträgt für den seit 1. Januar 2024 angefallenen Aufwand Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. -7-