Obergerichts, der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2024, welche immerhin elf Seiten umfasst, Aussagen zu entnehmen, welche ihn belasten könnten. Vielmehr wäre dies Sache der Staatsanwaltschaft Baden gewesen, welche den Beschwerdeführer wegen des ihrer Meinung nach bestehenden hinreichenden Tatverdachts der Veruntreuung erkennungsdienstlich erfassen lassen will. 3.3. Mangels Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts ist die von der Staatsanwaltschaft Baden angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung unzulässig. Die Verfügung vom 5. Februar 2024 ist in Gutheissung der Beschwerde folglich aufzuheben.