Wenn die Staatsanwaltschaft Baden unter diesen Umständen mit Beschwerdeantwort einzig und verklausuliert ausführt, der Beschwerdeführer verkenne in seiner Argumentation, dass aus der Anzeige und den beigelegten Akten sowie seiner protokollarischen Einvernahme ein Lebenssachverhalt erstellt sei, welcher eine vorläufige Subsumption seines Verhaltens unter den Tatbestand der Veruntreuung evtl. der Sachentziehung erlaube, zeigt dies, dass sie dem Einwand in der Beschwerde, es bestehe gegen ihn kein hinreichender Tatverdacht, konkret nichts entgegenzuhalten vermag. Es ist zudem nicht an der Beschwerdekammer in Strafsachen des