am 24. März 2023 vereinbart worden sein soll (vgl. Beschwerdebeilage 3). Die C._____ AG hat zwar nebst D._____ auch den Beschwerdeführer beanzeigt, doch erschliesst sich aufgrund des soeben wiedergegebenen Zeitund Sachverhaltsablaufs nicht, weshalb die behauptete unrechtmässige Aneignung dem Beschwerdeführer anzulasten wäre. Dass sich das Fahrzeug in seinem (privaten) Besitz befindet (Strafanzeige vom 16. August 2023, S. 2), ist einzig eine nicht näher begründete Vermutung der C._____ AG.