_, mit G._____ eine Vereinbarung betreffend das Fahrzeug abgeschlossen haben soll. Die Staatsanwaltschaft Baden unterlässt Ausführungen zum Zeitpunkt, anlässlich welchem der Beschwerdeführer sich das Fahrzeug im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB angeeignet haben soll. Hierfür, dass dies bereits bei Abschluss des Leasingvertrages am 3. Oktober 2022 der Fall gewesen sein soll, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Gestützt auf den elektronischen Auszug der Autowerkstatt E._____ GmbH in Liquidation des Handelsregisters des Kantons Aargau steht fest, dass seit 27. März 2023 (Tagebucheintrag) einzig D._____ als Gesellschafter und Geschäftsführer für die Autowerkstatt handelt.