3.2. 3.2.1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 StGB). 3.2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden scheint den Beschwerdeführer allein deshalb der Veruntreuung zu verdächtigen, weil er im Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages am 3. Oktober 2022 Geschäftsführer der Autowerkstatt war. Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerde den ihm von der Staatsanwaltschaft Baden in der angefochtenen Verfügung nur rudimentär begründeten Vorwurf der Veruntreuung substanziiert bestritten. So brachte er insbesondere vor: