__ AG gestützt auf den nicht erfüllten Leasingvertrag zurückverlangt, jedoch bis heute nicht an diese retourniert worden. Der Beschwerdeführer verkenne in seiner Argumentation, dass aus den von der Anzeigeerstatterin dargelegten Umständen sowie seiner Einvernahme ein Lebenssachverhalt erstellt sei, welcher eine vorläufige Subsumption seines Verhaltens unter einen bestimmten Straftatbestand (Veruntreuung und Sachentziehung) erlaube. Er nehme bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine eigene rechtliche Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse vor, obwohl die Ermittlungen noch liefen und weitere Abklärungen und allfällige Befragungen folgten.