2.3. Mit Beschwerdeantwort wendet die Staatsanwaltschaft Baden dagegen im Wesentlichen ein, dass der hinreichende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer gegeben sei. So zeige die Strafanzeige der C._____ AG inkl. Beilagen auf, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages am 3. Oktober 2022 und physischen Übergangs des Fahrzeugs an die Autowerkstatt Geschäftsführer derselben gewesen sei. Am 30. Mai 2023 sei das Fahrzeug von der C._____ AG gestützt auf den nicht erfüllten Leasingvertrag zurückverlangt, jedoch bis heute nicht an diese retourniert worden.