Die Staatsanwaltschaft Baden gebe zudem immerhin zu, dass die erkennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung des vorliegenden Tatvorwurfs keinen Sinn mache. Dies umso weniger, als weder begangene noch befürchtete künftige Delikte mit einer erkennungsdienstlichen Erfassung nachgewiesen werden könnten.