Der Beschwerdeführer sei vorbestraft und weise zum Teil auch einschlägige Vorstrafen im In- und Ausland auf, namentlich mehrere qualifizierte SVG-Widerhandlungen in der Schweiz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Drohung, Nötigung, Diebstahl und gefährliche Körperverletzung in Deutschland. Seine Legalprognose erscheine getrübt und die erkennungsdienstliche Erfassung deshalb auch insoweit gerechtfertigt. Die erkennungsdienstliche Erfassung sei im Zusammenhang mit diesen Delikten auch geeignet, den Beschwerdeführer zu überführen und habe darüber hinaus auch eine spezialpräventive Wirkung auf ihn.