Energie an den Tag lege und bei ihm, im Vergleich zu einem Durchschnittsbürger, von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen sei, dass er sich auch in Zukunft für andere Delikte von einer gewissen Schwere zu verantworten habe. Die erkennungsdienstliche Erfassung dürfe auch zukunftsgerichtet erfolgen. Der Beschwerdeführer sei vorbestraft und weise zum Teil auch einschlägige Vorstrafen im In- und Ausland auf, namentlich mehrere qualifizierte SVG-Widerhandlungen in der Schweiz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Drohung, Nötigung, Diebstahl und gefährliche Körperverletzung in Deutschland.