2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es bestehe der hinreichende Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer einer Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB verantwortlich gemacht habe, indem er als damals verantwortlicher Gesellschafter der Autowerkstatt E._____ GmbH unrechtmässig ein Leasingfahrzeug (B) zum Nachteil der C._____ AG, welche ausschliessliche Eigentümerin des Fahrzeugs sei, angeeignet habe. Die erkennungsdienstliche Erfassung erscheine vorderhand nicht erforderlich für die Aufklärung der vorliegenden Anlasstat.