Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.53 (STA.2023.7737) Art. 104 Entscheid vom 10. April 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung der Staatsanwalt- gegenstand schaft Baden vom 5. Februar 2024 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A._____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung. 2. Am 5. Februar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden: " Die Kantonspolizei Aargau wird angewiesen, die beschuldigte Person er- kennungsdienstlich zu erfassen." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 6. Februar 2024 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer am 16. Februar 2024 bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 5. Februar 2024, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2024 beantragte die Staatsan- waltschaft Baden die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Be- schwerde zulässig. Auf die vom Beschwerdeführer frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es bestehe der hinreichende Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer einer Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB ver- antwortlich gemacht habe, indem er als damals verantwortlicher Gesell- schafter der Autowerkstatt E._____ GmbH unrechtmässig ein Leasingfahr- zeug (B) zum Nachteil der C._____ AG, welche ausschliessliche Eigentü- merin des Fahrzeugs sei, angeeignet habe. Die erkennungsdienstliche Er- fassung erscheine vorderhand nicht erforderlich für die Aufklärung der vor- liegenden Anlasstat. Die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers liessen allerdings darauf schliessen, dass er eine gewisse kriminelle -3- Energie an den Tag lege und bei ihm, im Vergleich zu einem Durchschnitts- bürger, von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen sei, dass er sich auch in Zukunft für andere Delikte von einer gewissen Schwere zu verantworten habe. Die erkennungsdienstliche Erfassung dürfe auch zu- kunftsgerichtet erfolgen. Der Beschwerdeführer sei vorbestraft und weise zum Teil auch einschlägige Vorstrafen im In- und Ausland auf, namentlich mehrere qualifizierte SVG-Widerhandlungen in der Schweiz, Widerhand- lung gegen das Waffengesetz, Drohung, Nötigung, Diebstahl und gefährli- che Körperverletzung in Deutschland. Seine Legalprognose erscheine ge- trübt und die erkennungsdienstliche Erfassung deshalb auch insoweit ge- rechtfertigt. Die erkennungsdienstliche Erfassung sei im Zusammenhang mit diesen Delikten auch geeignet, den Beschwerdeführer zu überführen und habe darüber hinaus auch eine spezialpräventive Wirkung auf ihn. 2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet mit Beschwerde den gegen ihn erhobe- nen Tatvorwurf der Veruntreuung. Er bringt vor, dass er am 13. März 2023 die Autowerkstatt E._____ GmbH an D._____ verkauft habe. Dieser habe die Unternehmung per sofort übernommen. Die Autowerkstatt E._____ GmbH (nachfolgend: Autowerkstatt) habe am 3. Oktober 2022 einen Lea- singvertrag für den Personenwagen B (nachfolgend: Fahrzeug) abge- schlossen. Schon bald nach der Übernahme durch D._____ sei die Auto- werkstatt in eine schwierige finanzielle Situation gekommen und habe die Löhne nicht mehr bezahlen können. Einziges Aktivum sei das Fahrzeug gewesen, welches aber nicht im Eigentum der Autowerkstatt gestanden sei. D._____ habe deshalb die C._____ AG angefragt, ob er bzw. die Au- towerkstatt das Fahrzeug gegen Zahlung eines Gesamtpreises überneh- men könne. Derartige Geschäfte seien in der Autobranche üblich und könn- ten auch problemlos abgewickelt werden. Die Autowerkstatt und D._____ seien davon ausgegangen, dass sie die finanziellen Probleme überwinden und den Gesamtpreis bei Fälligkeit bezahlen könnten. Diese Erwartung habe sich nicht erfüllt und am 5. Dezember 2023 sei der Konkurs über die Autowerkstatt eröffnet worden. Weil offenbar auch der Gesamtpreis nicht bezahlt worden sei, habe sich die C._____ AG über die Strafanzeige vom 16. August 2023 schadlos halten wollen. Die Strafanzeige habe aber "ver- gessen", dass die Übernahme des Fahrzeugs verabredet gewesen sei. Da- mit sei der Tatbestand der Veruntreuung a priori nicht möglich. Die C._____ AG habe den Beweis hierfür selber geliefert: Im ursprünglichen Fahrzeug- ausweis vom 3. September 2019 sei der Code 178 (Halterwechsel verbo- ten) noch enthalten, in der IVZ Halter-/Fahrzeugauskunft vom 21. Juni 2023 hingegen nicht. Dies aufgrund der elektronischen Löschung des Codes 178 durch die C._____ AG. Mit Vereinbarung vom 24. März 2023 habe die Au- towerkstatt, vertreten durch D._____, das Fahrzeug G._____ als Ersatz für die ausgebliebenen Lohnzahlungen übergeben. Weil das Fahrzeug mehr Wert als der ausstehende Lohn gehabt habe, sei G._____ verpflichtet worden, dem Beschwerdeführer, welcher weiter in der -4- Autowerkstatt gearbeitet habe, das Gehalt zu bezahlen. Nach dem Gesag- ten sei die Autowerkstatt berechtigt gewesen, das Fahrzeug G._____ an Zahlungsstatt zu übergeben. Abgesehen davon habe der Beschwerdefüh- rer ohnehin nichts mit der Übergabe zu tun, da dieses Geschäft auf einer Vereinbarung zwischen der Autowerkstatt, vertreten durch D._____, und G._____ basiere. Der Beschwerdeführer sei daran in keiner Weise beteiligt gewesen. Die Staatsanwaltschaft Baden gebe zudem immerhin zu, dass die erken- nungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung des vorliegenden Tatvorwurfs keinen Sinn mache. Dies umso weniger, als weder begangene noch be- fürchtete künftige Delikte mit einer erkennungsdienstlichen Erfassung nachgewiesen werden könnten. 2.3. Mit Beschwerdeantwort wendet die Staatsanwaltschaft Baden dagegen im Wesentlichen ein, dass der hinreichende Tatverdacht gegen den Be- schwerdeführer gegeben sei. So zeige die Strafanzeige der C._____ AG inkl. Beilagen auf, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Abschlus- ses des Leasingvertrages am 3. Oktober 2022 und physischen Übergangs des Fahrzeugs an die Autowerkstatt Geschäftsführer derselben gewesen sei. Am 30. Mai 2023 sei das Fahrzeug von der C._____ AG gestützt auf den nicht erfüllten Leasingvertrag zurückverlangt, jedoch bis heute nicht an diese retourniert worden. Der Beschwerdeführer verkenne in seiner Argu- mentation, dass aus den von der Anzeigeerstatterin dargelegten Umstän- den sowie seiner Einvernahme ein Lebenssachverhalt erstellt sei, welcher eine vorläufige Subsumption seines Verhaltens unter einen bestimmten Straftatbestand (Veruntreuung und Sachentziehung) erlaube. Er nehme bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine eigene rechtliche Würdigung der vorlie- genden Erkenntnisse vor, obwohl die Ermittlungen noch liefen und weitere Abklärungen und allfällige Befragungen folgten. 3. 3.1. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196 – 298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinrei- chenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). -5- 3.2. 3.2.1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 StGB). 3.2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden scheint den Beschwerdeführer allein des- halb der Veruntreuung zu verdächtigen, weil er im Zeitpunkt des Abschlus- ses des Leasingvertrages am 3. Oktober 2022 Geschäftsführer der Auto- werkstatt war. Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerde den ihm von der Staatsanwaltschaft Baden in der angefochtenen Verfügung nur rudimentär begründeten Vorwurf der Veruntreuung substanziiert bestritten. So brachte er insbesondere vor: - Dass die Autowerkstatt (und nicht der Beschwerdeführer persönlich) den Leasingvertrag über das Fahrzeug mit der C._____ AG abgeschlos- sen habe (vgl. auch Beilagen 2, 4 und 7 zur Strafanzeige vom 16. Au- gust 2023); - dass D._____ die Autowerkstatt mit Kaufvertrag vom 13. März 2023 er- worben habe (Beschwerdebeilage 2; vgl. auch den elektronischen Aus- zug der Autowerkstatt E._____ GmbH in Liquidation aus dem Handels- register des Kantons Aargau); - dass D._____ mit der C._____ AG schon bald nach der Übernahme der Autowerkstatt am 13./14. März 2023 eine Vereinbarung abgeschlossen habe, wonach die Autowerkstatt das Fahrzeug gegen Bezahlung des Gesamtpreises übernehmen könne und das Halterwechselverbot im Fahrzeugausweis gelöscht worden sei (vgl. auch Beilage 11 zur Straf- anzeige vom 16. August 2023, welchem sich der entsprechende Verbot- scode [178] tatsächlich nicht mehr entnehmen lässt); - und dass die Autowerkstatt, vertreten durch D._____, mit G._____ eine Vereinbarung betreffend das Fahrzeug abgeschlossen haben soll. Die Staatsanwaltschaft Baden unterlässt Ausführungen zum Zeitpunkt, an- lässlich welchem der Beschwerdeführer sich das Fahrzeug im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB angeeignet haben soll. Hierfür, dass dies bereits bei Abschluss des Leasingvertrages am 3. Oktober 2022 der Fall gewesen sein soll, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Gestützt auf den elektronischen Auszug der Autowerkstatt E._____ GmbH in Liquidation des Handelsregis- ters des Kantons Aargau steht fest, dass seit 27. März 2023 (Tagebuchein- trag) einzig D._____ als Gesellschafter und Geschäftsführer für die Auto- werkstatt handelt. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Leasingraten erstmals per 31. März 2023 nicht mehr bezahlt wurden (vgl. Beilage 12 zur Strafanzeige vom 16. August 2023) und dass es erst am 27. März 2023 einen Halterwechsel (von der Autowerkstatt auf G._____) gab (Beilage 11 zur Strafanzeige vom 16. August 2023), welcher von D._____ initiiert und -6- am 24. März 2023 vereinbart worden sein soll (vgl. Beschwerdebeilage 3). Die C._____ AG hat zwar nebst D._____ auch den Beschwerdeführer be- anzeigt, doch erschliesst sich aufgrund des soeben wiedergegebenen Zeit- und Sachverhaltsablaufs nicht, weshalb die behauptete unrechtmässige Aneignung dem Beschwerdeführer anzulasten wäre. Dass sich das Fahr- zeug in seinem (privaten) Besitz befindet (Strafanzeige vom 16. Au- gust 2023, S. 2), ist einzig eine nicht näher begründete Vermutung der C._____ AG. Wenn die Staatsanwaltschaft Baden unter diesen Umständen mit Be- schwerdeantwort einzig und verklausuliert ausführt, der Beschwerdeführer verkenne in seiner Argumentation, dass aus der Anzeige und den beige- legten Akten sowie seiner protokollarischen Einvernahme ein Lebenssach- verhalt erstellt sei, welcher eine vorläufige Subsumption seines Verhaltens unter den Tatbestand der Veruntreuung evtl. der Sachentziehung erlaube, zeigt dies, dass sie dem Einwand in der Beschwerde, es bestehe gegen ihn kein hinreichender Tatverdacht, konkret nichts entgegenzuhalten ver- mag. Es ist zudem nicht an der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts, der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Ja- nuar 2024, welche immerhin elf Seiten umfasst, Aussagen zu entnehmen, welche ihn belasten könnten. Vielmehr wäre dies Sache der Staatsanwalt- schaft Baden gewesen, welche den Beschwerdeführer wegen des ihrer Meinung nach bestehenden hinreichenden Tatverdachts der Veruntreuung erkennungsdienstlich erfassen lassen will. 3.3. Mangels Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts ist die von der Staatsanwaltschaft Baden angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung unzulässig. Die Verfügung vom 5. Februar 2024 ist in Gutheissung der Be- schwerde folglich aufzuheben. 4. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens auf die Staatkasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 2 StPO). 4.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Regelstundenan- satz beträgt für den seit 1. Januar 2024 angefallenen Aufwand Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat keine Kos- tennote eingereicht. -7- Die Beschwerde umfasst sieben bzw. in der Sache vier Seiten zuzüglich Beilagen. Für das Studium der angefochtenen Verfügung sowie das Ver- fassen der Beschwerde erscheinen deshalb vier Stunden angemessen. Die Entschädigung beläuft sich damit auf Fr. 960.00 (4 x Fr. 240.00). Unter Be- rücksichtigung der Auslagen (praxisgemäss 3 % der Entschädigung, § 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert damit ein Ho- norar von total (gerundet) Fr. 1'070.00. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 5. Februar 2024 ersatzlos aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'070.00 (inkl. Aus- lagen und MWSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen -8- hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 10. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli