3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'070.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten. - 11 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)