7.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Regelstundenansatz beträgt für den seit 1. Januar 2024 angefallenen Aufwand Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat keine bei der Bemessung der Entschädigung mitzuberücksichtigende Kostennote eingereicht.