7. 7.1. Die Beschwerde erweist sich damit als überwiegend begründet. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist dem Beschwerdeführer für seine angemessenen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung wird damit gegenstandslos. - 10 -