5.2. Dem Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten im Zusammenhang mit der Einleitung des Strafverfahrens kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO vorzuwerfen. Auch kann ihm nicht vorgehalten werden, zivilrechtlich in analoger Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert zu haben (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2 m.w.