4.4. Zusammenfassend liegt kein hinreichender Tatverdacht vor, der eine Anklage wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a oder b SVG) rechtfertigen würde. Ebensowenig gibt es rechtsgenügliche Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht beherrscht, m.a.W. gegen Art. 31 Abs. 1 SVG verstossen haben könnte. Das geführte Strafverfahren ist deshalb gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen. Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Einstellungsverfügung ist aufzuheben und entsprechend dem Ausgeführten neu zu fassen.