Die Kollision mit dem Baum beruhte zudem, wie bereits ausgeführt, nicht auf einem wodurch auch immer verursachten Kontrollverlust des Beschwerdeführers über das Fahrzeug, sondern auf seinem bewussten Entscheid, das Fahrzeug in dieser Weise zu steuern. Das Fahrzeug war mit andern Worten Mittel zum Zweck und wurde dementsprechend vom Beschwerdeführer zielgerichtet eingesetzt. Dies spricht nicht nur in allgemeiner Weise gegen eine Fahrunfähigkeit, sondern gerade auch gegen eine durch eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bedingte Fahrunfähigkeit.