der Beschwerdeführer) seine Lage in depressiv-verzweifelter Stimmung einseitig und voreilig einschätzt, genügt zur Annahme von Urteilsunfähigkeit nämlich gerade nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2008 vom 17. April 2009 E. 2.3). Keinen Einfluss auf die Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (und damit die Fahrfähigkeit) des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Suizidversuchs hat weiter der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer an den Tattag nicht mehr erinnern kann. Diese Amnesie kann ohne Weiteres eine Folge des Unfalls sein, bei welchem sich der Beschwerdeführer u.a. eine schwere Kopfverletzung zuzog.