Der Beschwerdeführer leidet nämlich gemäss eigenen (ohne Weiteres glaubhaften) Angaben an einer "ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung" (zu dieser und den anderen vorerwähnten Aussagen des Beschwerdeführers vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau vom 7. August 2023). Hierbei handelt es sich aber nicht um eine psychische Krankheit, welche die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, ursächlich einschränkt oder gar ausschliesst. Eine blosse "Unverhältnismässigkeit" der Tat [Suizid], indem der Suizident (wie hier offenbar -8-