Auch dass dem Beschwerdeführer selbst heute noch bewusst ist, besagten Abschiedsbrief geschrieben zu haben, spricht gegen eine damals vorliegende schwere Störung des Bewusstseins, die als konkreter Hinweis auf eine dadurch bedingte Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers zu verstehen wäre. Der Beschwerdeführer gab überdies an, dass er mit der "ganzen Situation" (Wechsel von der bisherigen psychiatrischen Klinik in die B._____ in R._____ zwecks beruflicher Eingliederung) überfordert gewesen sei.