19 Abs. 1 StGB) aber gerade aus, was sie in der Beschwerdeantwort unter anderem mit dem Verfassen des Abschiedsbriefs durchaus überzeugend begründet. Tatsächlich spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, kurz vor dem Suizidversuch seine Gefühlslage zu schildern und sich zu erklären, gegen eine wesentliche Einschränkung seiner kognitiven Fähigkeiten zum Zeitpunkt des Suizidversuchs bzw. gegen eine dadurch bedingte Fahrunfähigkeit.