Abgesehen davon würde sich gerade bei Annahme einer allein in einem besonderen Gemütszustand begründeten Fahrunfähigkeit auch die Frage der eingeschränkten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit stellen (WEISSEN- BERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 21 zu Art. 91 SVG). Die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach schliesst eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) aber gerade aus, was sie in der Beschwerdeantwort unter anderem mit dem Verfassen des Abschiedsbriefs durchaus überzeugend begründet.