Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach äusserte sich weder in der Einstellungsverfügung noch in der Beschwerdeantwort zur Frage, aus welchen "anderen Gründen" der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG fahrunfähig gewesen sein soll. Vielmehr stellte sie in der Einstellungsverfügung unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer "wissentlich und willentlich" in den Baum gefahren sei. Geht die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach somit aber davon aus, dass sich der Beschwerdeführer vorsätzlich verhalten, mithin das Fahrzeug in diesem Sinne beherrscht hat, stellt sich -7-