Das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau konnte eine zusätzliche (direkte oder womöglich auch nur indirekte, d.h. durch Verstärkung des Alkoholeffekts vermittelte) Wirkung des im Blut des Beschwerdeführers qualitativ nachgewiesenen Medikamentes "Sertralin" auf dessen Fahrfähigkeit nicht beurteilen, da auf eine quantitative Bestimmung des entsprechenden Wirkstoffes im Blut verzichtet wurde. Eine abschliessende Beurteilung der Fahrfähigkeit war ihm damit nicht möglich (vgl. hierzu Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 22. August 2023, S. 2 und 3).