4.3.2. Die Alkoholkonzentration im Blut des Beschwerdeführers betrug zum Zeitpunkt der Blutentnahme minimal 0.41 und maximal 1.03 Gewichtspromille. Zugunsten des Beschwerdeführers ist vom tiefsten Wert auszugehen, womit ihm noch nicht einmal eine Angetrunkenheit, welche eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.50 Gewichtspromille voraussetzt (vgl. Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012 [SR 741.13]), vorzuwerfen ist.